Grade per Post bekommen:
“Gem. § 48 Zehntes Soz.ges.buch (SGB X) ist der Verwaltungsakt soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetz ganz weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S.2 Nr.4 SGB X). Der Verwaltungsakt ist gem. §330 SGBIII mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorliegen.”
Ein simples “Wir nehmen zur Kenntnis das ihr Mitarbeiter gekündigt hat.” hätte mir vollkommen gereicht.
Ich arbeite seit über 10 Jahren als professioneller Fotograf mit Schwerpunkt Konzertfotografie und bin geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmensberatung für Social Media Networking. 



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